Standrohrzähler

Standrohrzähler

Für den gewerblichen bzw. privaten Gebrauch vermieten wir Standrohrzähler zum Anschluß an einen Hydranten. Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben, für die rechtzeitig vor Baubeginn ein Bauwasserzähler zu beantragen ist.

Das Befüllen von privaten Schwimmbädern und Pools mit Hilfe von Standrohrzählern (oder Standrohren von Feuerwehren) ist nicht erlaubt.

Die Mietbedingungen finden Sie unten aufgelistet.

Sollten Sie noch weitere Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an – Telefon: 04131 9801 0

Mietbedingungen für verbandseigene Standrohrzähler

  • Die Miete beträgt € 50,– je angefangener Monat zzgl. MwSt. Als Sicherheit wird ein Betrag in Höhe von € 400,- in Form eines Verrechnungschecks oder in bar verlangt.
  • Berechnet wird der  am Tag der Ablesung gültige Wasserpreis je m³ zzgl. MwSt.
  • Der Standrohrzähler ist zum Ende eines Quartales unaufgefordert beim  Wasserbeschaffungsverband vorzuführen. Sollte dieses nicht geschehen, so wird der  Wasserbeschaffungsverband die Miete sowie 50 m³/Monat als Abschlag berechnen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, auf einen einwandfreien Zählvorgang bei der Wasserentnahme zu achten. Bei Blockierung des Zählwerkes ist der Standrohrzähler sofort zurückzugeben. Wird der Standrohrzähler am Ende des Quartales oder nach mehr als 3 Monaten mit einem blockierten Zählwerk  zurückgegeben, wird die Wassermenge geschätzt (min. 50 m³/Mon.)
  • Bei Aufforderung durch den Wasserbeschaffungsverband ist der Standrohrzähler unverzüglich zurückzugeben bzw. vorzuführen.
  • Vor dem Aufsetzen des Standrohres ist der Hydrant etwas aufzudrehen, damit der Schmutz herausgespült wird.
  • Bei aufgesetztem Standrohr den Hydrant ganz öffnen, da sonst ständig die Hydrantenentleerung läuft.
  • Der Mieter haftet für alle Schäden während der Mietdauer.
  • Die Sicherheitsleistung wird mit der Forderung aus der Schlussabrechnung verrechnet. Ein eventuelles Guthaben wird nur per Banküberweisung erstattet. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
  • Durch seine Unterschrift erkennt der Mieter diese Bedingungen ohne Einschränkungen an.
  • Die verkehrstechnische Absicherung des Standrohres, auch auf Gehwegen, liegt in der Verantwortung des Mieters.