Wasserschutzgebiete WBV Elbmarsch

Wasserschutzgebiete und Verordnungen

In Niedersachsen stammen rund 88% des Trinkwassers aus Grund- und Quellwasser. Dieses Grundwasser muß besonders geschützt werden. Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten hat das Ziel, gesundheitsgefährdende oder die Güte beeinträchtigende Stoffe vom Grundwasser fernzuhalten. Beeinträchtigungen gehen praktisch immer vom Menschen aus. Daher sind in Wasserschutzgebieten gefährliche Einrichtungen, Handlungen oder Nutzungen nicht erlaubt oder nur eingeschränkt zulässig. Die jeweiligen Verordnungen, durch untere Wasserbehörde erlassen, können durch einen Klick eingesehen werden.

Diesen Verordnungen übergeordnet ist die Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO), die für alle festgesetzten Wasserschutzgebiete und als Wasserschutzgebiete vorgesehenen Gebiete gültig ist. Der aktuelle Verordnungstext kann hier eingesehen werden: Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)

 

Wasserschutzgebiet Gesamtfläche Landwirtschaftl.
Nutzfläche
Wald bebaute Fläche
  Verordnung [ha] [ha] [%] [ha] [%] [ha] [%]
Adendorf › Verordnung 670            
Lüdershausen › Verordnung 970 611 63% 291 30% 39 4%

 

Schematischer Aufbau eines Wasserschutzgebietes

Wasserschutzgebiete umfassen das unterirdische Einzugsgebiet eines Wasserwerkes. Dabei wird ein Wasserschutzgebiet häufig in drei Zonen unterschiedlicher Schutzbestimmungen eingeteilt.

Zone I
Fassungsbereich
Sie betrifft das direkte Brunnenumfeld, in dem jede Bodennutzung untersagt ist.

Zone II
Engere Schutzzone
Das zum Brunnen hinströmende Grundwasser muss mindestens 50 Tage unterwegs sein, damit gesichert ist, dass eventuell enthaltene Krankheitserreger auf natürlichem Wege abgetötet werden. Im Bereich des WBV Elbmarsch sind Schutzzonen II nicht vorhanden.

Zone III
Weitere Schutzzone
Die Begrenzung reicht bis zum Rand der Beanspruchung des Grundwasserkörpers. In großen Wasserschutzgebieten kann sie in Zone IIIA und IIIB unterteilt sein.